11. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz fasste den rechtserheblichen Sachverhalt nach Würdigung sämtlicher Beweismittel wie folgt zusammen (pag. 1005): Anlässlich eines bei der Alpinschule X.________ gebuchten Klettertages befand sich J.________ am 13.10.2011 unter der Führung des diplomierten Bergführers A.________ und in Begleitung ihrer Freundin L.________ ungesichert auf dem Weg hinunter zur ersten Abseilstelle in der Y.___schlucht, als sie aus ungeklärten Gründen stolperte und vom Weg in die Schlucht kopfüber hinunter stürzte und ins Wasser fiel. Die sturzbedingten Verletzungen waren nicht todesursächlich.