Die belegten schwierigen familiären Verhältnisse, das von der Straf- und Zivilklägerin 3 glaubhaft geschilderte innige Verhältnis zur Halbschwester und insbesondere der Umstand, dass die Straf- und Zivilklägerin 3 – gerade wegen den schwierigen Verhältnissen – offensichtlich eine Art Ersatzmutter für J.________ darstellte (dies auch nach der räumlichen Trennung), lässt sich die Intensität der Bindung zum Opfer vorliegend in ihrer Qualität mit den in Art. 116 Abs. 2 StPO ausdrücklich Erwähnten vergleichen. Mithin ist die Kammer der Ansicht, dass die Straf- und