Zudem haben sie sich jeweils für Feiertage und Geburtstage verabredet und sich auch ansonsten regelmässig besucht. Die Straf- und Zivilklägerin 3 fühlte sich auch nach ihrem Auszug verantwortlich für ihre Halbschwester und hat sie – nachdem sie während des Zusammenlebens zu einer Art Ersatzmutter für diese geworden war – weiterhin unterstützt. Die belegten schwierigen familiären Verhältnisse, das von der Straf- und Zivilklägerin 3 glaubhaft geschilderte innige Verhältnis zur Halbschwester und insbesondere der Umstand, dass die Straf- und Zivilklägerin 3 – gerade wegen den schwierigen Verhältnissen – offensichtlich eine Art Ersatzmutter für J.___