zur Straf- und Zivilklägerin 3 geben würden. Es besteht jedoch kein Anlass, an den glaubhaften Angaben der Straf- und Zivilklägerin 3 zu den familiären Verhältnissen und ihrer Bindung zu J.________ zu zweifeln, zumal die erwähnten Beistandsberichte die schwierigen familiären Verhältnisse bestätigen. Aus ihren Aussagen ergibt sich, dass die beiden Halbschwestern während des Zusammenlebens ganz offensichtlich ein inniges Verhältnis zueinander pflegten. Die Straf- und Zivilklägerin 3 musste regelmässig die Betreuung von J.________ übernehmen, da die Mutter ihre Betreuungsaufgaben aufgrund psychischer Probleme offenbar teilweise nicht bewältigen konnte.