Die Eltern seien teilweise einfach verschwunden, wobei sie sich in dieser Zeit um die kleine Halbschwester gekümmert habe. Als sie 16 Jahre alt geworden sei, habe sie dann wegen der Mutter (psychische Probleme) von zu Hause ausziehen müssen. Den Kontakt zu J.________ habe sie aber aufrechterhalten; sie hätten während des Zusammenlebens einen so intensiven Kontakt gehabt und sie habe nicht gewollt, dass J.________ plötzlich auf sich alleine gestellt sei oder sich alleine fühle. Mit Ausnahme der Beistandsberichte (pag. 587 ff., 593 ff.) liegen der Kammer keine objektiven Beweismittel vor, welche Aufschluss über das Verhältnis von J.________ zur Straf- und Zivilklägerin 3 geben würden.