8 nahme in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt. In der oberinstanzlichen Verhandlung führte sie insbesondere aus, sie habe mit J.________ rund 7 Jahre im gleichen Haushalt gelebt. In dieser Zeit habe sie als ältere Halbschwester viele Aufgaben der Mutter übernommen, da die Mutter diesen Aufgaben wegen psychischer Probleme teilweise nicht gewachsen gewesen sei. Auch der Vater habe sich nicht um J.________ gekümmert, denn dieser sei Alkoholiker gewesen. Die Eltern seien teilweise einfach verschwunden, wobei sie sich in dieser Zeit um die kleine Halbschwester gekümmert habe.