Es ist aktenkundig, dass die beiden – zusammen mit E.________ (Schwester von J.________ und Halbschwester der Straf- und Zivilklägerin 3) – in schwierigen familiären Verhältnissen aufgewachsen sind (vgl. Beistandsberichte vom 18. September 2009 und vom 19. Januar 2011, pag. 587 ff.). Hinsichtlich des Verhältnisses der Straf- und Zivilklägerin 3 zu J.________ kann zunächst auf die Ausführungen in ihrer Stellungnahme vom 14. Dezember 2018 verwiesen werden (vgl. oben Ziff. 8). Diese Angaben hat die Straf- und Zivilklägerin 3 sowohl anlässlich ihrer Einvernahme in der erstinstanzlichen als auch anlässlich ihrer Einver-