458 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]), fällt eine Parteistellung als Rechtsnachfolgerin im Sinne von Art. 121 StPO ebenfalls ausser Betracht. Gegenteiliges behauptet die Strafund Zivilklägerin 3 denn auch nicht. Vorliegend kommt somit einzig eine Parteistellung als Angehörige des Opfers im Sinne von Art. 116 Abs. 2 StPO in Betracht, wobei die Straf- und Zivilklägerin 3 als Halbschwester der Verstorbenen eine besondere Nähe zu dieser nachzuweisen hat. Die Straf- und Zivilklägerin 3 ist die 9 Jahre ältere Halbschwester der verstorbenen J.________. Es ist aktenkundig, dass die beiden – zusammen mit E.______