9. Erwägungen der Kammer Die Straf- und Zivilklägerin ist mit Bezug auf den in Frage stehenden (fahrlässigen) Tötungsvorwurf weder geschädigte Person noch Opfer im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO, da sie durch die – hier zu beurteilende – Straftat nicht unmittelbar in ihren Rechten verletzt oder in ihren körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt ist. Nachdem beide Elternteile der Verstorbenen noch leben, und diese der Straf- und Zivilklägerin 3 als Halbschwester der Verstorbenen in der Erbberechtigung vorgehen (vgl. Art. 458 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB;