Als nicht vererbliches, höchstpersönliches Recht erlischt diese vielmehr mit dem Tod der geschädigten Person. Es spielt keine Rolle, ob die geschädigte Person als Folge der Straftat oder später, während oder allenfalls noch vor der Einleitung des Strafverfahrens aus welchem Grund auch immer stirbt (BGer 6B_902/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 1.1.2; BGer 6B_1337/2016 vom 2. Juni 2017 E. 2.1 mit Hinweisen).