Diese ist danach zu prüfen, ob sie in ihrer Qualität jener mit den in Art. 116 Abs. 2 StPO ausdrücklich Erwähnten entspricht (BGer 6B_902/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 1.1.1; BGer 6B_148/2017 vom 14. Juni 2017 E. 1.1 und BGer 1B_137/2015 vom 1. September 2015 E. 2.1, je mit Hinweisen). Nach Art. 121 Abs. 1 StPO gehen die Verfahrensrechte der geschädigten Person auf ihre Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB in der Reihenfolge der Erbberechtigung über, wenn diese stirbt, ohne auf ihre Rechte als Privatklägerschaft verzichtet zu haben.