140 IV 155 E. 3.2; je mit Hinweisen). Die (gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen) Rechtsnachfolger der unmittelbar verletzten Person, namentlich deren Erben, sind von einer Straftat zum Nachteil des Erblassers bloss mittelbar verletzt und haben keine originären Verfahrensrechte. Sie stehen daher ausserhalb des persönlichen Anwendungsbereichs von Art. 115 Abs. 1 StPO. Als mittelbar Geschädigte können sie sich unter Vorbehalt der Ausnahmefälle von Art. 121 StPO grundsätzlich nicht als Privatkläger im Strafverfahren konstituieren (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_1337/2016 vom 2. Juni 2017 E. 2.1). Gemäss Art.