___ und E.________ als Straf- und Zivilklägerinnen in Wiedererwägung zu ziehen und gab den beiden Gelegenheit, sich hierzu zu äussern sowie allfällige Beweismittel zu nennen (pag. 1306 f.). Der Vertreter der Straf- und Zivilklägerinnen 2 und 3 beschrieb mit Eingabe vom 14. Dezember 2018 ausführlich, weshalb die Verhältnisse der beiden zur Verstorbenen als besonders nahe zu qualifizieren seien (pag. 1317 ff.), nannte hierfür jedoch keine Beweismittel. Jedoch konnte die Straf- und Zivilklägerin 3 an der oberinstanzlichen Verhandlung zu ihrem Verhältnis zur Verstorbenen befragt werden.