Zur Begründung stützte sich die Staatsanwaltschaft ausschliesslich auf die Angaben der beiden Straf- und Zivilklägerinnen, was sich in der Begründung der Verfügung zeigt, die aus einer Zusammenfassung der Eingaben von Rechtsanwalt K.________ (vorheriger Vertreter der Straf- und Zivilklägerinnen 2 und 3) besteht. Mit Verfügung vom 29. November 2018 behielt sich die Kammer vor, den Entscheid der Staatsanwaltschaft Oberland betreffend die Zulassung von G.________ und E.________ als Straf- und Zivilklägerinnen in Wiedererwägung zu ziehen und gab den beiden Gelegenheit, sich hierzu zu äussern sowie allfällige Beweismittel zu nennen (pag.