6. Vorbemerkungen Die Staatsanwaltschaft Oberland anerkannte den Straf- und Zivilklägerinnen 2 und 3 mit Verfügung vom 28. August 2012 die Eigenschaft als Angehörige des Opfers und liess sie als Privatklägerinnen im Verfahren zu (pag. 281 f.). Zur Begründung stützte sich die Staatsanwaltschaft ausschliesslich auf die Angaben der beiden Straf- und Zivilklägerinnen, was sich in der Begründung der Verfügung zeigt, die aus einer Zusammenfassung der Eingaben von Rechtsanwalt K.________ (vorheriger Vertreter der Straf- und Zivilklägerinnen 2 und 3) besteht.