5 Ziff. I. (Freispruch) und die Ziff. III.1. sowie III.2 (abgewiesene Forderungen der Straf- und Zivilklägerinnen 1 und 3) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gelangt bei dieser Konstellation nicht zur Anwendung, sodass das Urteil auch zum Nachteil der Beschuldigten abgeändert werden kann. II. Legitimation der Straf- und Zivilklägerin 3 (G.________)