Zufolge Rückzugs der Berufung durch die Straf- und Zivilklägerin 2 ist die Ziff. III.4. (Abweisung der Zivilforderung der Straf- und Zivilklägerin 2) in Rechtskraft erwachsen. Weiter in Rechtskraft erwuchs die Ziff. III.3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Abweisung der Zivilforderung des Straf- und Zivilklägers 3), was bereits mit Verfügung vom 22. Oktober 2018 festgestellt worden war (pag. 1261 ff.). Nicht rechtskräftig und durch die Kammer neu zu beurteilen sind demgegenüber die