2. Der Beschuldigte sei schuldangemessen zu bestrafen. 3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin G.________ eine Genugtuung von CHF 15'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit 14. Oktober 2011 zu bezahlen. 4. Die erstinstanzlichen und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Beschuldigen aufzuerlegen. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte ihrerseits folgende Anträge: 1. Der Beschuldigte sei der fahrlässigen Tötung, begangen am 14. Oktober 2011 in X.________, schuldig zu sprechen und dafür zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 130.00 bei einer Probezeit von 2 Jahren zu verurteilen.