1304 ff.) behielt sich die Kammer vor, die Legitimation der Straf- und Zivilklägerinnen 2 und 3 in Wiedererwägung zu ziehen und setzte diesen eine Frist zur Stellungnahme und zur Nennung von Beweismitteln zum Nachweis des «in besonderer Weise nahe Stehens» an (Ziff. 4 der Verfügung, pag. 1306 f.). Mit Eingabe vom 14. Dezember 2018 beschrieb der Vertreter der Straf- und Zivilklägerinnen 2 und 3 ausführlich, weshalb die Verhältnisse der beiden zur Verstorbenen als besonders nahe zu qualifizieren seien (pag. 1317