Der Straf- und Zivilkläger 4 liess sich nicht vernehmen. Mit Beschluss und Verfügung vom 22. Oktober 2018 wurde festgestellt, dass das erstinstanzliche Urteil gegenüber dem Straf- und Zivilkläger 4 in Rechtskraft erwachsen und dieser fortan nicht mehr Partei des oberinstanzlichen Verfahrens sei (pag. 1261 ff.). Mit Verfügung vom 29. November 2018 (pag. 1304 ff.) behielt sich die Kammer vor, die Legitimation der Straf- und Zivilklägerinnen 2 und 3 in Wiedererwägung zu ziehen und setzte diesen eine Frist zur Stellungnahme und zur Nennung von Beweismitteln zum Nachweis des «in besonderer Weise nahe Stehens» an (Ziff.