I.) und die Abweisung ihrer Zivilklage (Ziff. III.1). Auch die Straf- und Zivilklägerinnen 2 und 3 beschränkten ihre Berufung mit Berufungserklärung vom 31. Januar 2018 auf den Freispruch (Ziff. I) und die Abweisung ihrer Zivilforderungen (Ziff. III.2 und III.4). Die Generalstaatsanwaltschaft und der Beschuldigte erklärten weder Anschlussberufung, noch machten sie Einwände gegen das Eintreten auf die Berufungen der Straf- und Zivilklägerinnen 1 bis 3 geltend (vgl. pag. 1053 ff., pag. 1059 f.). Der Straf- und Zivilkläger 4 liess sich nicht vernehmen.