2. Der auftraggebenden Behörde wird vorzeitig die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 92 D.