a. C.________ schuldig erklärt wurde: Der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Eigenkonsumwiderhandlung), mehrfach begangen in der Zeit vom 1. Juli 2015 bis am 23. Juni 2016 in Bern und anderswo durch Erwerb und Besitz einer unbekannten Menge Kokain und einer unbekannten, 10 Gramm übersteigenden Menge Marihuana zum Eigenkonsum; und hierfür in Anwendung der Art. 37, 107 aStGB Art. 19a BetmG verurteilt wurde: zu gemeinnütziger Arbeit von 15 Stunden anstelle einer Busse. Für den Fall der Nichtleistung der gemeinnützigen Arbeit beträgt die Busse CHF 375.00 bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage. b. Verfügt wurde: