Stunden Satz amtliche Entschädigung 42.00 200.00 CHF 8'400.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 71.50 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 8'471.50 Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ auf die Geltendmachung der Differenz zum vollen Honorar verzichtet. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 8‘471.50 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VII. Weiter wird verfügt: