A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 1‘200.95 zurückzuzahlen und Fürsprecher I.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 297.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: