2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 300.00 werden dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt. Oberinstanzlich werden keine separaten Verfahrenskosten ausgeschieden. V. Betreffend die amtliche Entschädigung von Fürsprecher I.________ wird verfügt: Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher I.________ wurde von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 19. Juli 2016 (pag. 1759 f.) auf CHF 1‘200.95 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt.