3. zu gemeinnütziger Arbeit von 16 Stunden anstelle einer Übertretungsbusse; bei schuldhafter Nichtleistung der gemeinnützigen Arbeit wird die Übertretungsbusse auf CHF 400.00 und die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 4 Tage festgesetzt; 4. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 18‘777.50 (sich zusammensetzend aus den erstinstanzlichen Verfahrenskosten des Urteils vom 22.11.2017 von CHF 14‘378.10 und des Urteils vom 7. August 2018 von CHF 4‘399.40); 5. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4‘500.00. IV. 1. Das Widerrufsverfahren wird eingestellt (Art. 46 Abs. 5 aStGB).