Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 300.00 wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Ebenso soll der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 845.60 zur Deckung der Verfahrenskosten dienen. Dieser Geldbetrag wurde anlässlich der Hausdurchsuchung vom 22. Juni 2016 in der Wohnung des Beschuldigten und dessen Familie aufgefunden und sodann beschlagnahmt. Aus diesem Grund ist lediglich die Hälfte dieses Betrages, ausmachend CHF 422.80, zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. Der restliche Betrag von CHF 422.80 wird der Ehefrau von A.________, F.________, zurückgegeben.