b StPO, wohl aber deutlich aus demjenigen des Eingangssatzes von Art. 268 Abs. 1 StPO, der vom Vermögen «der beschuldigten Person» spricht. Der Zugriff auf Drittvermögen ist im Rahmen der Kostendeckungsbeschlagnahme schlicht nicht vorgesehen; es fehlt dafür die gesetzliche Grundlage (BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 268). Aufgrund des soeben ausgeführten, sind die vorinstanzlich vorgenommenen Verfügungen zu bestätigen. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 300.00 wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.