Adressat einer solchen Kostendeckung ist die beschuldigte Person. Dritte haben zwar grundsätzlich u.a. eine Einziehungsbeschlagnahme zu dulden, sie dürfen aber nicht zur Zahlung der in Art. 268 Abs. 1 StPO genannten Kosten (Verfahrenskosten, Entschädigungen, Geldstrafen und Bussen) herangezogen werden, und deshalb ist es unzulässig, Vermögenswerte von ihnen zur Kostendeckung in einem Verfahren zu beschlagnahmen, dessen Beschuldigte sie nicht sind. Das ergibt sich zwar noch nicht aus dem Wortlaut von Art. 263 Abs. 1 Bst. b StPO, wohl aber deutlich aus demjenigen des Eingangssatzes von Art.