Diese sind mithin ebenfalls einzuziehen. Dagegen werden dem Beschuldigten diverse Akten, ein Beleg der Western Union, ein Einzahlungsbeleg der Western Union, Fahrzeugunterlagen sowie ein Zahlungsbefehl nach Eintritt der Rechtskraft wieder herausgegeben. 35.3 Zu den beschlagnahmten Geldbeträgen Die Staatsanwaltschaft beschlagnahmte CHF 300.00 (vgl. SK 18 419, pag. 56 f.) USD 900.00, was CHF 845.60 entspricht (pag. 782 f.), zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen. Adressat einer solchen Kostendeckung ist die beschuldigte Person.