81 vor, dass das Gericht anordnen kann, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden. Die Drogen und die Drogenutensilien stammen aus den dem Beschuldigten vorgeworfenen und begangenen Delikten. Da der Beschuldigte die Mobiltelefone unter anderem für seine Kontakte im Drogenhandel nutzte, dienten diese zur Begehung einer Straftat. Bei Rückgabe der Mobiltelefone könnte er wiederum auf diese Kontakte zurückgreifen. Diese sind mithin ebenfalls einzuziehen.