35. A.________ 35.1 Rechtskräftige Verfügungen Die vorinstanzlichen Verfügungen in Ziffer IV. 1. und 4. (erste beiden Lemma) des Urteils vom 22. November 2017 (pag. 2055 f.) sind in Rechtskraft erwachsen und damit nicht neu zu verfügen. 35.2 Zu den beschlagnahmten Gegenständen Die Vorinstanz zog mit Urteil vom 22. November 201 und von 7. August 2018 die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien (1 Säcklein mit ca. 23.7 Gramm Kokain, 1 Säcklein, [mutmassliches]