Im Beschwerdeverfahren betreffend Haftentlassung besteht keine Rückzahlungspflicht. 34.2.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Fürsprecher D.________, wird für das oberinstanzliche Verfahrens ebenfalls gemäss der eingereichten und für angemessen erachteten Honorarnote vom 11. April 2019 (pag. 2477 f.) festgelegt. Einzig wurde die Teilnahme an der Hauptverhandlung, welche mit 10 Stunden ausgewiesen wurde, um drei Stunden auf die effektive Verhandlungsdauer gekürzt. Die amtliche Entschädigung wird somit auf insgesamt CHF 9‘094.70 festgesetzt.