80 cher D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 5‘238.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die amtliche Entschädigung für die Vertretung von C.________ durch Fürsprecher D.________ im Beschwerdeverfahren betreffend Haftentlassung wird gemäss der eingereichten und für angemessen erachteten Honorarnote ebenfalls vom 20. November 2017 (pag. 2047) auf insgesamt CHF 2‘599.00 festgelegt. Im Beschwerdeverfahren betreffend