auf die Geltendmachung der Differenz zum vollen Honorar verzichtet. A.________ hat deshalb lediglich dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 8‘471.50 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 34.2 C.________ 34.2.1 Erstinstanzliches Verfahren Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher D.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren gemäss der eingereichten und für angemessen erachteten Honorarnote vom 20. November 2017 (pag. 2046) auf insgesamt CHF