auf CHF 1‘200.95 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 1‘200.95 zurückzuzahlen und Fürsprecher I.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 297.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Unterdessen hatte sich Rechtsanwalt B.________ bereit erklärt, das amtliche Mandat zu übernehmen, so dass die amtliche Verteidigung für A.________ von Fürsprecher I.________ auf Rechtsanwalt B.________ überging.