79 Der Beschuldigte hat von Beginn an den Wunsch geäussert, durch Rechtsanwalt B.________ vertreten zu werden. Da dieser nicht umgehend erreichbar resp. abkömmlich war, wurde vorerst Fürsprecher I.________ als Anwalt der ersten Stunde eingesetzt (pag. 1745). Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher I.________ wurde von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 19. Juli 2016 (pag. 1759 f.) auf CHF 1‘200.95 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt.