_ Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Festlegung der Verfahrenskosten betreffend C.________ ebenfalls zu bestätigen. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf CHF 12‘890.45 und sind C.________ zur Bezahlung aufzuerlegen. Aufgrund des Unterliegens von C.________ rechtfertigt es sich vorliegend, diesem CHF 3‘500.00 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 8‘000.00 aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]).