Betreffend A.________ galt es zwei Urteile zu überprüfen, weshalb es sich rechtfertigt diesem hiervon CHF 4‘500.00 zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Das Widerrufsverfahren wird eingestellt, weshalb die hierfür angefallenen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 300.00 vom Kanton Bern getragen werden. Oberinstanzlich werden hierfür keine separaten Verfahrenskosten ausgeschieden. 21.2 C.________ Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Festlegung der Verfahrenskosten betreffend C._____