Insgesamt erachtet die Kammer eine Erhöhung der Strafe um fünf Strafeinheiten als angezeigt. 32.1.3 Konkretes Strafmass und Strafvollzug Insgesamt erachtet die Kammer eine Strafe von 50 Strafeinheiten als angemessen. Wie bereits in Ziffer 30 dargelegt, wäre vorliegend eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen als Strafe auszusprechen. Die Voraussetzungen für die Anordnung von gemeinnütziger Arbeit gemäss Art. 37 Abs. 1 aStGB sind vorliegend gegeben, insbesondere liegt eine schriftliche Zustimmungserklärung des Beschuldigten vor (pag.