32.1.2 Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse ebenso wie für die Strafempfindlichkeit auf die Ausführungen in Ziffer 30.5.1 und 30.5.3 hiervor verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den Vorwurf des Verkaufs einer Menge von 11.5 Gramm (brutto) Kokaingemisch an H.________ für einen Betrag von CHF 650.00 bis zum Schluss vehement bestritt. Er zeigte keine Reue und Einsicht. Der Beschuldigte ist vorbestraft, was sich straferhöhend auswirkt. Insgesamt erachtet die Kammer eine Erhöhung der Strafe um fünf Strafeinheiten als angezeigt.