Wie bereits ausgeführt, ist der Beschuldigte selbst Kokainkonsument. Es liegen Anzeichen auf einen regelmässigen Konsum vor. Der Beschuldigte kennt sich zudem in der Szene aus, wie der vorliegende Vorfall mit H.________ zeigt. Die Kammer gewährt dem Beschuldigten hierfür deshalb einen Abzug von 15 Strafeinheiten. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich insgesamt mit 15 Strafeinheiten verschuldensvermindernd aus. 32.1.2 Täterkomponenten