77 Die VBRS-Richtlinien sehen bei einer Menge von 5 bis 10 Gramm Kokaingemisch eine Referenzstrafe von 30 bis 60 Strafeinheiten vor (S. 26). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet auch die Kammer eine Strafe von 60 Strafeinheiten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Seine Beweggründe waren finanzieller Natur und dienten vermutlich primär der weiteren Finanzierung seines eigenen Konsums. Wie bereits ausgeführt, ist der Beschuldigte selbst Kokainkonsument.