für einen Betrag von CHF 650.00. Infolge fehlender IRM-Analyse des Reinheitsgrades ist bei Kokain von einem Reinheitsgrad von 30% auszugehen (vgl. Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte [VBRS], S. 25). Somit beträgt die reine Wirkstoffmenge 3.45 Gramm. Damit hat sich der Beschuldigte des Verkaufs einer reinen Wirkstoffmenge von 3.45 Gramm Kokain zu verantworten. Beweiswürdigend wurde festgehalten, dass sich die Nettomenge des verkauften Kokains auf ca. 10 Gramm beläuft.