32. Geldstrafe resp. gemeinnützige Arbeit 32.1 Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (begangen am 24.05.2016) 32.1.1 Objektive und subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte veräusserte am 24. Mai 2016 eine Menge von 11.5 Gramm (brutto) Kokaingemisch an H.________ für einen Betrag von CHF 650.00. Infolge fehlender IRM-Analyse des Reinheitsgrades ist bei Kokain von einem Reinheitsgrad von 30% auszugehen (vgl. Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte [VBRS], S. 25).