Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten dagegen zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, den zu vollziehenden Teil der Strafe um einen Monat zu reduzieren. Die von der Vorinstanz festgesetzte Probezeit von vier Jahren ist ebenfalls zu reduzieren und wird auf drei Jahre festgesetzt. Somit ist für die Freiheitsstrafe von 30 Monaten der teilbedingte Vollzug auszusprechen. Davon sind acht Monate zu vollziehen. Für die Teilstrafe von 22 Monaten ist der Vollzug aufzuschieben und die Probezeit auf drei Jahre festzusetzen.