Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten für eine Teilstrafe von 24 Monaten den bedingten Strafvollzug, sodass der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe auf neun Monate festgelegt wurde. Allein schon das Verschlechterungsverbot steht einer Verweigerung des teilbedingten Strafvollzugs durch die Kammer entgegen ebenso wie die Erhöhung des unbedingt zu vollziehenden Strafteils von neun Monaten. Die Kammer erachtet insgesamt eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten dagegen zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten.