76 Schiebt das Gericht den Vollzug der Strafe teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 aStGB). Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe und führte hierzu Folgendes aus (pag. 2200 f., S. 54 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «Einzig bei C.________ ist ein teilbedingter Vollzug möglich, sofern die gesetzliche Vermutung der günstigen Prognose nicht widerlegt wird.