Das Gericht hat bei einem Strafmass von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren Freiheitsstrafe die Möglichkeit, den Vollzug einer Freiheitsstrafe teilweise aufzuschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 aStGB) und eine vollständig unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter vor der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten (vgl. Art. 42 Abs. 1 aStGB). Der unbedingt vollziehbare Teil der Strafe darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 aStGB).